Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 28 Entschädigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/28#abs-1 (1) Stand das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung über die Einziehung einem Dritten zu oder war der Gegenstand mit dem Recht eines Dritten belastet, das durch die Entscheidung erloschen oder beeinträchtigt ist, so wird der Dritte unter Berücksichtigung des Verkehrswertes angemessen in Geld entschädigt. Die Entschädigungspflicht trifft den Staat oder die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, auf die das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht übergegangen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/28#abs-2 (2) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/28#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 2 kann eine Entschädigung gewährt werden, soweit es eine unbillige Härte wäre, sie zu versagen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 28 OWiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 16.03.1972 – 4 StR 55/72Zitiert von 2
- BGH, 04.11.1970 – 2 StR 385/70
- AG Jülich, 02.11.2018 – 12 OWi 122/16Zitiert von 2
- OLG Naumburg, 13.09.2012 – 2 Ss (Bz) 83/12Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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